Sich-Entfernen

Welches Verhalten ist verboten?

Das Gesetz spricht vom „Sich-Entfernen“ vom Unfallort.

Dabei muss man den Einzelfall genau betrachten, weil es keinen absoluten Grenzwert bei der Entfernung  gibt.

Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer beim Ein – oder Ausparken einen anderen Pkw unmittelbar vor dem Haus, in welchem er wohnt und zieht er sich in dieses zurück, hat er sich ebenso vom Unfallort entfernt, wie derjenige, der in der Menge „untertaucht“, die sich aus Schaulustigen direkt am Unfallort gebildet hat.

Andererseits kann das (abgesprochene) Weiterfahren über eine Strecke von einigen 100 m, um zu einem den übrigen Verkehr nicht gefährdenden Anhalteort zu gelangen, noch kein „Sich-Entfernen“ vom Unfallort sein.

Rechtsanwalt Bambor, Dortmund, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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