Fahrerflucht-Dortmund

Fahrerflucht § 142 StGB

Was ist eigentlich Fahrerflucht?

Fahrerflucht oder genauer „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ ist in § 142 StGB geregelt und setzt zunächst einen Unfall voraus.

Folge dieses Unfalls muss ein nicht völlig belangloser Personen – oder Sachschaden bei einem anderen Verkehrsteilnehmer sein. Die Rechtsprechung hat die Wertgrenze bei Sachschäden auf 25 € festgelegt.

Der Unfall muss sich im Straßenverkehr ereignen. So hat der Bundesgerichtshof schon 1960 entschieden, dass eine Unfallflucht bei einem Unfall auf dem Wasser nicht strafbar ist. Dasselbe gilt für den Luft – und Schienenverkehr oder bei einem Unfall auf der Skipiste.

Schließlich ist mit Blick auf den Straßenverkehr noch von Bedeutung, dass er öffentlich sein muss. Dabei wird „öffentlich“ so verstanden, dass ein allgemein zugänglicher Verkehrsraum vorliegen muss.

Der private Hinterhof, der nur einem engen begrenzten Personenkreis zugänglich ist und von dem allgemeinen Straßenverkehr nicht befahren werden darf, ist deshalb kein öffentlicher Verkehrsraum.

Rechtsanwalt Bambor, Dortmund, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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